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Änd. Sozialhilferichtlinien B-W
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HINWEISBLATT [der Stadt Karlsruhe] über Änderungen in den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg ab 01. Januar 2006 im Bereich der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

1. Die Freizeitrichtlinien des Landeswohlfahrtsverbandes Baden (LW Baden) sind zum 01.01.2006 ersatzlos entfallen. Der vom LW Baden bisher regelmäßig als Pauschale gewährte Zuschuss für Freizeitmaßnahmen stationärer und teilstationärer Einrichtungen sowie öffentlicher Tagessonderschulen wird somit aus Sozialhilfemitteln nicht mehr finanziert.

Unabhängig davon können für behinderte Kinder und Jugendliche die behinderungsbedingten Mehraufwendungen, die sich durch die Teilnahme an Klassenfahrten / Schullandheimaufenthalte ergeben, im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen werden. Der individuell bestehende Mehrbedarf, der eine Leistung der Hilfe zur angemessenen Schulbildung darstellen kann, ist rechtzeitig vor Antritt der Klassenfahrt bzw. des Schullandheimaufenthaltes geltend zu machen.

Im Übrigen erhalten Eltern mit geringem Einkommen auf Antrag einmalige Beihilfen für mehrtägige Klassenfahrten bzw. Schullandheimaufenthalte im Rahmen des § 31 SGB XII.

2. Stationäre Kurzzeitunterbringungen werden vorrangig aus den Leistungen der Pflegekasse (Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI oder Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI), von der Krankenkasse (Haushaltshilfe nach § 38 SGB V) oder der Beihilfestelle finanziert. Diese Leistungen sind umfassend geltend zu machen. Darüber hinaus gehende Kosten werden, unter dem Aspekt "Vermeidung stationärer Unterbringung und Förderung der Bereitschaft zur häuslichen Versorgung", im Rahmen der vereinbarten Vergütungen nach den Bestimmungen des SGB XII vom zuständigen Sozialhilfeträger übernommen.

Minderjährige: Bei minderjährigen wesentlich behinderten Personen wird auf den Einsatz des Einkommens und Vermögens der Personen nach § 19 Abs. 3 SGB XII (minderjährige leistungsberechtigte Person selbst und, wenn sie verheiratet ist, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten und, wenn sie unverheiratet ist, auch deren Eltern oder einem Elternteil) gänzlich verzichtet.

Volljährige: Bei erwachsenen wesentlich behinderten Menschen wird bei einer Aufenthaltsdauer von länger als 6 Wochen bzw. 42 Tagen ein Kostenbeitrag in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen verlangt. Der Einsatz eines vorhandenen Geldvermögens über der Vermögensfreigrenze von derzeit 2.600 Euro nach SGB XII (siehe Anmerkung) wird bei erwachsenen behinderten Menschen bereits mit Beginn der Kurzzeitunterbringung gefordert.

Während stationärer Kurzzeitunterbringung minderjähriger und volljähriger, wesentlich behinderter Personen, die sonst im häuslichen Bereich betreut werden, wird von der Heranziehung Unterhaltspflichtiger abgesehen.

3. Das ambulant Betreute Wohnen behinderter (BWB) Menschen ist die Verbindung einer selbständigen Lebensführung in eigenem Wohnraum mit einer planmäßig organisierten regelmäßigen Beratung und persönlichen Betreuung durch Fachkräfte. Die Betreuung ist entsprechend dem individuell festzulegenden Hilfe-/Gesamtplan befristet oder auf Dauer angelegt, während das Wohnen nach Möglichkeit auf Dauer angelegt sein soll. Betreutes Wohnen richtet sich an volljährige wesentlich behinderte Menschen, die vorübergehend oder für längere Zeit oder auf Dauer nicht ohne Hilfe selbständig und selbst bestimmt leben können. Eine stationäre Unterbringung soll dadurch vermieden werden. Zum Einkommens- und Vermögenseinsatz wird auf die Anmerkung verwiesen.

4. Begleitetes Wohnen in Familien (BWF) beinhaltet die nicht nur vorübergehende Wohnmöglichkeit in familiärer Betreuung bei Gastfamilien oder bei nahen Angehörigen (mit Ausnahme von Eltern und Kinder) mit begleitender Beratung durch einen Fachdienst. Dem behinderten Menschen soll eine gemeindenahe Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft durch Einbindung in die Familie ermöglicht und ein stationärer Aufenthalt vermieden werden. Die Leistung kann volljährigen wesentlich behinderten Menschen gewährt werden, die zwar zu einer selbständigen Lebensführung nicht in der Lage sind, stationärer Hilfeleistung aber nicht, noch nicht oder nicht mehr bedürfen. Zum Einkommens- und Vermögenseinsatz wird auf die Anmerkung verwiesen.

5. Für Personen, die in einer Werkstätte für behinderte Menschen (WfbM) tätig sind, endet die Kostenübernahme mit Erreichen der rentenrechtlichen Altergrenze.

Eltern, deren volljährige behinderte Kinder teilstationär in einer WfbM beschäftigt sind, werden über den 31.12.2005 hinaus auch weiterhin nicht zum Unterhalt herangezogen.

Anmerkung

Seit 01.01.2006 richtet sich der Einkommens- und Vermögenseinsatz für BWB und BWF sowohl in Alt- als auch in Neufällen nach den allgemeinen Regelungen der §§ 87 bis 91 SGB XII. Einkünfte sind im Rahmen der Zumutbarkeit nach den Bestimmungen der §§ 85 ff SGB XII einzusetzen. Durch die Einräumung der Einkommensgrenze soll sichergestellt werden, dass den Leistungsberechtigten und ihren Angehörigen ein angemessener Betrag zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und der sonstigen allgemeinen Lebensbedürfnisse verbleibt.

Beim Einsatz des Vermögens nach § 90 Abs. 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen unter Beachtung der anrechnungsfreien Vermögenswerte nach § 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 SGB XII sowie die Vermögensfreigrenze nach der Verordnung zu § 90 SGB XII zu berücksichtigen.

Neben weiteren anrechnungsfreien Vermögenswerten nach § 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 SGB XII beträgt die Vermögensfreigrenze für kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 b der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII derzeit 2.600 Euro zuzügl. eines eventuellen Freibetrages von 614 Euro für den Ehegatten oder Lebenspartner und von 256 Euro für jede Person, die von der leistungsberechtigten Person, ihrem Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten wird.

Unterhaltsansprüche Volljähriger gegenüber ihren Eltern gehen Kraft Gesetzes in Höhe von 26 Euro auf den Sozialhilfeträger über.

Unterhaltsansprüche gegenüber Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten richten sich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts und gehen bis in Höhe der geleisteten Sozialhilfeaufwendungen auf den Sozialhilfeträger über.

Der Gesetzestext zum Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII) und zu weiteren Sozialgesetzbüchern ist unter sozialgesetzbuch.de abrufbar.

Stadt Karlsruhe, Sozial- und Jugendbehörde, Abteilung H/E, Jörg Kreuzinger, Stand: Januar 2006

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