zum Text oConterganverband Karlsruhe e.V.Interessenverband Contergangeschädigter Karlsruhe e.V. o Umfrage 
o Historie
o Medizinische Hintergründe
o Verbandspolitik - unsere Ziele
o Unsere Hilfe
o Info-Ecke & Links
o Veranstaltungen
o Aktuelles, Änderungen
o Kontakt, Daten, Impressum
  
transportable WC-Anlage
Persönliches Budget
Kfz-Steuer
  >
 

Alle Beiträge zum persönlichen Budget

Das Persönliche Budget

Ein Abriss von Jörg Kreuzinger

Vorbemerkung

Bei meiner folgenden Abhandlung lege ich den Fokus auf Persönliche Budgets, die bei den Sozialhilfeträgern beantragt werden. Die bundesweit veröffentlichten Zahlen belegen eindeutig, dass die Sozialhilfeträger und die Träger der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zu 99 % „Budgetbeauftragte“ sind. Auch der Anteil trägerübergreifender persönlicher Budgets, an denen zwei und mehr Leistungsträger beteiligt sind, ist bisher zu vernachlässigen.

Ich betone aber ausdrücklich, dass Persönliche Budgets nicht nur bei der Sozialbehörde beantragt werden können, sondern auch bei der Kranken-/Pflegekasse, bei der Rentenversicherung und Arbeitsagentur, beim Integrationsamt, beim Jugendamt, bei der Gemeinsamen Servicestelle und anderen Sozialleistungsträgern.

Einleitung

Persönliche Budgets sind Teil des Paradigmenwechsels in der Behindertenpolitik. Diese orientiert sich am Leitbild des selbständigen behinderten Menschen mit Anspruch auf selbstbestimmte Rehabilitation und Teilhabe. Menschen mit Behinderung erhalten anstelle von trägerspezifischen, fest definierten Betreuungs-, Eingliederungs-, Dienst- oder Sachleistungen ein individuelles Persönliches Budget in Form einer Geldleistung.

Mit der Einführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) im Juli 2001 war die Erprobung von Persönlichen Budgets im Rahmen von Projekten vorgesehen. Durch die Änderung des SGB IX können nun seit Juli 2004 alle wesentlich behinderten und pflegebedürftigen Menschen auf Antrag Leistungen zur Teilhabe in Form des Persönlichen Budgets erhalten (§ 17 SGB IX). Bis zum 31. Dezember 2007 haben die Leistungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung von Persönlichen Budgets zu entscheiden. Gemäß § 159 Abs. 5 SGB IX haben Leistungsberechtigte vom 1. Januar 2008 an einen Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget.

Mit Persönlichen Budgets können Bedarfe im Rahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gedeckt werden.

Das Persönliche Budget ermöglicht passgenau, die Leistungen zur Deckung des individuellen Hilfebedarfs einzukaufen und zu organisieren. Der behinderte Mensch bestimmt selbst, wer die erforderliche Unterstützung leisten soll. Er bestimmt das „wann“ und das „wie“. Mit dem Persönlichen Budget sollen die Selbstbestimmung und Eigenverantwortung des behinderten Menschen sowie sein Wunsch- und Wahlrecht gestärkt werden.

Das Persönliche Budget stellt keine neue Leistungsart dar, sondern ist eine neue Leistungsform: aus der bisher üblichen Sachleistung wird eine Geldleistung. Insofern entstehen durch das Persönliche Budget keine neuen Leistungsansprüche. Die bisher erforderlichen Voraussetzungen nach den jeweiligen Leistungsgesetzen bei der Gewährung von Sachleistungen müssen auch bei der Entscheidung über die Gewährung eines Persönlichen Budgets erfüllt sein.

Die nachfolgenden Unterpunkte sollen einen Einblick in das Konstrukt „Persönliches Budget“ geben.

  1. Die Sozialämter als Rehabilitationsträger

    Gemäß § 6 Neuntes Buch des Sozialgesetzbuches über die „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ (SGB IX) gehören die Träger der Sozialhilfe zu den Trägern der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger).

    Sie haben die Aufgabe, mit der Gewährung von Leistungen nach den für diese Träger geltenden Leistungsgesetzen die Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegen zu wirken.

  2. Budgetfähige Leistungen

    Leistungen zur Teilhabe und weitere Leistungen nach dem SGB IX i.V.m. SGB XII sind budgetfähig, wenn sie sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder in Form von Gutscheinen erbracht werden können.

    Budgetfähige Leistungen des Sozialhilfeträgers können sein:

      Hauswirtschaftliche Versorgung
    • sozialpädagogische Betreuung
    • Begleitung, Assistenz
    • Fahrtkosten
    • Mobilitätshilfen
    • Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten
    • Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben
    • Gebärdendolmetscher
    • Hilfen zur Verständigung mit der Umwelt
    • Beschaffung von Informationen
    • Erschließung und Teilnahme an Bildungsangeboten
    • Freizeitgestaltung
    • häusliche Pflege
    • Frühförderung, Therapien
    • Familien entlastende Dienste

    Ambulante, teilstationäre sowie stationäre pauschalierte Leistungen nach dem Rahmenvertrag vom 15. Dezember 1998, in der jeweils aktuellen Fassung (derzeit die vom 20. September 2006), sind nicht budgetfähig.

    Neben dem Persönlichen Budget können weitere Sach- oder Geldleistungen ergänzend gewährt werden. Dazu gehören insbesondere — je nach individuellem Bedarf und unter Beachtung der Nachrangigkeit — Leistungen im Rahmen der Hilfen zum Lebensunterhalt und Leistungen der Grundsicherung.

  3. Bedarfsfeststellungsverfahren

    Die Sozialämter als Rehabilitationsträger haben in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten und — bei einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget — im Benehmen mit den beteiligten Leistungsträgern die nach dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen budgetfähigen Leistungen festzustellen. Hierbei ist das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten zu beachten.

    Die Sozialämter und, soweit erforderlich, die beteiligten Leistungsträger beraten gemeinsam mit den Leistungsberechtigten in einer Budgetkonferenz oder im „vereinfachten Verfahren“ (mündlich, schriftlich, telefonisch) die Ergebnisse der getroffenen Feststellungen. Hierbei kann auch die „Budgetbeauftragte“ benannt werden, die im Auftrag der beteiligten Leistungsträger das Verfahren betreibt, die Zielvereinbarung abschließt, den Leistungsbescheid erlässt und gegebenenfalls ein Widerspruchs- sowie Klageverfahren führt.

  4. Zielvereinbarung

    Die Zielvereinbarung als eine Art „Vertrag“ wird zwischen den Leistungsberechtigten und dem Budgetbeauftragten abgeschlossen. Sie enthält mindestens Regelungen über die festgestellten Bedarfe, über die Zielerreichung, über die Nachweisführung der zweckentsprechend verwendeten Mittel und über die Qualitätssicherung. Mit einem förmlichen Bescheid (Verwaltungsakt), dessen Bestandteil die Zielvereinbarung ist, wird sie den Budgetnehmern zugestellt.

  5. Qualitätssicherung

    Die Qualitätssicherung erfolgt in der Regel durch den Leistungsträger, der prüft und steuert, dass der festgestellte Bedarf durch die erbrachte Leistung gedeckt und den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprochen wird.

    Das Persönliche Budget bildet hier eine Ausnahme, denn es soll behinderten Menschen die Freiheit geben, die erforderlichen Hilfen selbst auszuwählen, zu organisieren und zu gewichten. Das Gesetz sieht zwar vor, dass die Zielvereinbarung auch Regelungen über die Qualitätssicherung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Budgetverordnung) enthält, für eine Prüfung der Qualität selbst beschaffter Hilfen bestehen jedoch keine rechtlichen Eingriffsbefugnisse der Leistungsträger gegenüber den Leistungserbringern.

    Qualitätssicherung im Sinne der Zielvereinbarungen kann deshalb nur sicherstellen, dass die Hilfen die Ergebnisse erbringen, die mit ihnen verfolgt werden (Ergebnisqualität). Die Leistungsform des Persönlichen Budgets impliziert, dass die Kontrolle und die Beurteilung der Leistungen, die die Budgetnehmer selbst ausgewählt, bezahlt und in Anspruch genommen haben, von ihnen selbst vorgenommen werden. Sollte der Preis unangemessen sein oder der Nutzen der Leistung hinter den Erwartungen zurückbleiben, wird angenommen, dass die Budgetnehmer Konsequenzen ziehen, d.h. einen anderen Anbieter wählen. Auf die Möglichkeit, eine Beratung und Unterstützung bei der Verbraucherschutzzentrale in Anspruch zu nehmen, wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.

    Die Qualitätssicherung im Persönlichen Budget ist im Interesse der Budgetnehmer zu verstehen und muss vorrangig durch sie sichergestellt werden.

  6. Leistungsberechtigte

    Leistungsberechtigte von Persönlichen Budgets müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen, wie Antragsteller von Sachleistungen, die es auch weiterhin gibt. Sie müssen wesentlich behindert bzw. pflegebedürftig oder von einer wesentlichen Behinderung bedroht und hinsichtlich ihres Einkommens und Vermögens bedürftig sein.

    Die bisherigen Hilfesuchenden sind nunmehr Berechtigte, die ihre Bedarfe selbst äußern und die für eine eigenständige Lebensführung notwendige Unterstützung bei den Sozialämtern einfordern. Budgetnehmern wird dadurch die Möglichkeit gegeben, ihren Bedarf an Teilhabeleistungen eigenverantwortlich und selbst bestimmt zu gestalten. Hierbei sind jedoch nicht nur die Rechte wahrzunehmen, sondern auch die Pflichten z.B. als „Arbeitgeber“ und als „Kunde“ zu erfüllen.

    Leistungsberechtigte können im Rahmen des Persönlichen Budgets als „Arbeitgeber“ auftreten. In diesem Fall haben sie mit ihren Betreuungs-, Begleitungs- und Pflegekräften sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu vereinbaren. Als „Arbeitgeber“ haben die Budgetnehmer die ihnen obliegenden gesetzlichen Auflagen zu erfüllen.

    Alternativ besteht jedoch auch die Möglichkeit, mit dem vom Sozialamt zur Verfügung gestellten Budget sich als „Kunde“ auf dem Angebotsmarkt zu bewegen, und dort die Leistungen auszuwählen und einzukaufen, die zur Befriedigung der Bedarfe benötigt werden.

    Budgetnehmer können jederzeit die Leistungsform „Persönliches Budget“ aufkündigen, wenn sie sich zur Erfüllung der Rahmenbedingungen nicht mehr in der Lage sehen. Ein Wechsel vom Persönlichen Budget hin zu Sachleistungen ist gewährleistet.

    Niemand ist verpflichtet, die benötigten Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets in Anspruch nehmen zu müssen. Leistungsberechtigte können sich im Rahmen ihres Wunsch- und Wahlrechts auch für das bisherige Sachleistungsprinzip entscheiden.

  7. Leistungserbringer

    Die Sozialämter sind an einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Leistungserbringern interessiert. Von den Leistungserbringern wird erwartet, dass sie ihr Leistungsspektrum flexibel und in Form von einzeln abrufbaren Modulen gestalten. Persönliche Budgets können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Leistungen der Leistungserbringer budgetfähig, transparent und vergleichbar sind. Nur so kann gewährleistet sein, dass Budgetnehmer überhaupt aus einer Angebotsvielfalt auswählen können. Preis, Qualität und Kundenfreundlichkeit bestimmen hier die Nachfrage.

  8. Sozialamt als Leistungsträger

    Die nachfragenden Personen bzw. die Leistungsberechtigten stehen im Fokus der Sachbearbeitung.

    Wenn mehrere Leistungsträger gemeinsam und als Komplexleistung ein Persönliches Budget erbringen, handelt es sich um ein trägerübergreifendes Persönliches Budget.

    Die Bearbeitung von (trägerübergreifenden) Persönlichen Budgets erfordert von den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern vertiefte Kenntnisse in der Hilfebedarfsfeststellung und in der Aufstellung von Hilfeplänen. Der Umgang mit (schwerst)behinderten oder psychisch kranken Menschen und die Sensibilität für deren Bedürfnisse sowie Lebensumstände sind unerlässliche Voraussetzungen für eine sachgerechte Fallbearbeitung. Vorbereitung, Leitung und Nachbereitung von Hilfeplangesprächen und Budgetkonferenzen, das Studium von Leistungsgesetzen, die Formulierung von Zielvereinbarungen, die Übersicht über Leistungsangebote und -erbringer sowie die Beratung, Unterstützung und Begleitung der Budgetnehmer begründen einen erhöhten Zeitbedarf.

    Die Sozialämter als Leistungsträger können ein Persönliches Budget insbesondere dann aufkündigen, wenn die gewährten Mittel nicht Zweck entsprechend verwendet werden, die Budgetnehmer ihren Nachweis- und Qualitätssicherungspflichten nicht nachkommen, die Budgetnehmer nicht mehr die Gewähr zur Erreichung der individuell vereinbarten Ziele bieten oder wenn bei den Budgetnehmern die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

  9. Vereinbarungs- und Vertragsbeziehungen

    Das bisherige „sozialhilferechtliche Beziehungsdreieck“ zwischen Leistungsträger, Leistungserbringer und Leistungsberechtigten wird aufgehoben. Mit dem Persönlichen Budget treten die Leistungsberechtigten in den Mittelpunkt des Verfahrens. Sie schließen mit dem Sozialamt als Budgetgeber bzw. Budgetbeauftragten eine Vereinbarung über die Ziele, die Rechte und Pflichten sowie die Höhe des Budgets ab. Eine Vertragsbeziehung zwischen der Sozialbehörde als Budgetgeberin und den Leistungserbringern kommt im Rahmen eines Persönlichen Budgets nicht mehr in Betracht.

  10. Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern

    Ist die Sozialbehörde an einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget beteiligt, bietet sie den weiteren beteiligten Leistungsträgern eine enge und ebenfalls partnerschaftliche Zusammenarbeit unter Beachtung und Wahrung der jeweiligen Zuständigkeiten an.

    Das Sozialamt orientiert sich bei der Bearbeitung und Gestaltung von Persönlichen Budgets eng an den gesetzlichen Vorgaben (§ 17 SGB IX in Verbindung mit den jeweiligen Leistungsgesetzen) und Verordnungen (z.B. BudgetVO). Nach Prüfung im Einzelfall und in Abstimmung mit den beteiligten Leistungsträgern sowie mit den Leistungsberechtigten übernimmt in fast allen Fällen die Sozialbehörde die Rolle als „Budgetbeauftragte“. Die Zuständigkeit der beteiligten Leistungsträger für die Gewährung von Persönlichen Budgets bleibt hiervon unberührt.

  11. Finanzeinschätzung

    Die Höhe eines (trägerübergreifenden) Persönlichen Budgets soll die Kosten aller bisher festgestellten, ohne das Persönliche Budget zu erbringenden Leistungen, nicht überschreiten (§ 17 Abs. 3 Satz 4 SGB IX). Dennoch ist damit zu rechnen, dass einzelne Persönliche Budgets hohe Kosten verursachen werden.

    Eine besondere Problematik stellt das Persönliche Budget bei ergänzenden Leistungen nach SGB XI dar. Die Sachleistungen der Pflegekassen sind bisher nicht budgetfähig, wenn die Pflegebedürftigen ihre Pflege im Rahmen eines Persönlichen Budgets durch selbst beschaffte Pflegekräfte sicherstellen lassen wollen.

    Die Leistungsberechtigten erhalten bei Wahl des Persönlichen Budgets von der Pflegeversicherung (...) nur das (geringere) Pflegegeld. Dies würde für den Haushalt der Sozialbehörden eine Mehrbelastung mindestens in Höhe der jeweiligen Differenz bedeuten.

    Pflegestufen Pflegesachleistung (§ 36 Abs. 2 SGB XI) Pflegegeld (§ 37 Abs. 1 SGB XI) Differenz
    I 384,00 205,00 179,00
    II 921,00 410,00 511,00
    III 1.432,00 665,00 767,00

    Die Erbringung von Pflegesachleistungen in Form von Gutscheinen durch die Pflegekassen entspricht nicht dem Sinn von Selbstbestimmung und Eigenverantwortung eines (trägerübergreifenden) Persönlichen Budgets. Mit Gutscheinen können nur Pflegeeinsätze bei anerkannten Pflegediensten abgerufen, aber keine selbst organisierten Pflegekräfte bezahlt werden.

    Der Bundesgesetzgeber ist aufgerufen, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, dass auch Pflegesachleistungen in voller Höhe budgetfähig sind. Inwieweit die Kosten Persönlicher Budgets im Einzelfall die Kosten der sonst zu gewährenden Sachleistungen überschreiten bzw. welche Auswirkung die rechtlich verbindliche Einführung des persönlichen Budgets auf die Gesamtkosten der Leistungen für behinderte Menschen durch die Sozialbehörde als Leistungsträgerin haben wird, ist derzeit noch nicht abschätzbar.

  12. Schlussbemerkungen

    Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder von einer wesentlichen Behinderung bedrohte bzw. pflegebedürftige Menschen gewinnen mit einem Persönlichen Budget ein Mehr an Selbstbewusstsein, Selbstwert und Selbstverantwortung. Schon allein die Tatsache, dass Geld auf das eigene Konto fließt und nicht mehr fremdbestimmt das „Amt“ die „Dienstleister“ bezahlt, sondern die Leistungsberechtigten bzw. die Budgetnehmer selbst und aktiv die Rechnungen begleichen, erhöht die Lebensqualität.

  13. Jörg Kreuzinger
    07. November 2007

Seitenanfang Startseite Sitemap