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Contergan-Sprechstunde
Parkausweise für Contis?
Parkerleichterungen
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Haben Contergangeschädigte Anspruch auf den blauen Parkausweis?

Ja! Wenn ...
... sie außergewöhnlich gehbehindert sind d.h., das Merkzeichen "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis eingetragen ist. Sonst nicht! Dieses Merkzeichen haben aber die wenigsten, doch fragen immer mehr nach Möglichkeiten, wie sie dennoch die Berechtigung zum Parken auf den so genannten "Rollstuhlfahrer/innen-Parkplätzen" erhalten können. Fakt ist, dass viele Contergangeschädigte in ihrer Mobilität sehr stark eingeschränkt sind, aber nicht als "aG" anerkannt werden. Auch das Argument, beim Einkaufen möglichst nah an den Geschäften parken zu müssen, da wegen der kurzen oder gar nicht vorhandenen Arme das Tragen von Lasten nur über sehr kurzen Strecken möglich ist, begründete bisher leider nicht ein "aG". Auch nicht das weite Öffnen der Autotür, um schmerzfreier aussteigen zu können.

Hier ein Urteil zu dieser Thematik:

Anspruch auf Behindertenparkplatz
Nur für außergewöhnlich Gehbehinderte

Nicht jeder Schwerbehinderte darf auf einem Behindertenparkplatz parken. Voraussetzung sei, dass der Betroffene sich außerhalb seines Wagens dauernd nur mit fremde Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen kann.

Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in seinem Urteil (Az.:L 4 SB 176/00). Die Behindertenparkplätze seien grundsätzlich Personen vorbehalten, die "außergewöhnlich gehbehindert" sind. Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Schwerbehinderten ab. Der Kläger forderte die Anerkennung als außergewöhnlich Gehbehinderter. Er müsse sein Fahrzeug auf den breiteren Behindertenparkplätzen abstellen, da er nur bei weit geöffneter Wagentür aussteigen könne, argumentierte er.

Außergewöhnlich gehbehindert
Dem LSG reichte dies für die Anerkennung jedoch nicht. Wer nur aus einem PKW aussteigen könne, indem er gleichzeitig beide Füße heraushebe, sich dann aber allein fortbewege, sei nicht außergewöhnlich gehbehindert.
dpa

Wie jetzt aber Martin Dreßler (OV Rastatt) auf der RehaCare in Düsseldorf erfahren durfte, existierte in Nordrhein-Westfalen, genauer gesagt bei der Bezirksregierung Münster, eine Verfügung vom 15.01.1999. Mit dieser Verfügung wurde festgestellt, welche Behinderungen grundsätzlich als "außergewöhnlich gehbehindert" anerkannt werden. Darunter fallen u.a. der Verlust beider Oberschenkel (GdB 100 %), Querschnittslähmung (GdB 100 %), Verlust beider Unterschenkel (GdB 80 %), Verlust beider Oberarme (GdB 100 %) und Missbildungen, die dem beiderseitigem Oberarmverlust vergleichbar sind (z.B. Contergan-Geschädigte)!!! Leider wurde mit Verfügung vom 12.05.1999 diese grundsätzliche Anerkennung der Contergan-Opfer wieder gestrichen!

Der Bundesverband Contergangeschädigter e.V. hat auf seiner letzten Bundesvorstandsrat-Sitzung beschlossen, sich dieses Themas verstärkt anzunehmen. Mit Unterstützung der Vertreter/innen der Landesverbände soll auf bundespolitischer Ebene erreicht werden, dass die Bundesländer eine solche Generalanerkennung verabschieden mögen. Ob dies gelingt, hängt auch davon ab, ob es andernorts vielleicht doch ähnliche Bestimmungen gibt, auf die verwiesen werden könnte.

Wer solche Bestimmungen kennt bzw. mit der Beantragung von "aG" sowohl positive wie auch negative Erfahrungen gemacht hat, möge dies bitte den Vorsitzenden oder unter contergan-bundesverband@web.de mitteilen.

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