Interessenverband Contergangeschädigter Karlsruhe e.V. | Umfrage |
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Parkerleichterungen für BehinderteBesondere Gruppen Schwerbehinderter erhalten Parkerleichterungen im Straßenverkehr, die auf Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen beschränkt sind. Zu dem berechtigten Personenkreis zählen: Schwerbehinderte, denen vom Versorgungsamt die Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Notwendigkeit ständiger Begleitung) und bei denen eine
festgestellt wurden. Auch Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür festgestellten GdB von wenigstens 60 und Stomaträger/innen mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) mit wenigstens 70 GdB können ebenfalls in den Genuss der Parkerleichterungen kommen. Mit diesem gelben Ausweis kann in folgenden Zonen geparkt werden, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht:
Die Ausnahmegenehmigung gilt nicht für das Parken auf den allgemeinen Behindertenparkplätzen (durch ein Rollstuhlsymbol unter dem Parkplatzschild gekennzeichnet). Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Während des Parkens ist der Parkausweis an der Innenseite der Windschutzscheibe gut lesbar anzubringen. Diese Parkerleichterungen gelten ausschließlich in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen. |
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