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Urteile und Gesetze
Stiftungsgesetz
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"Conterganstiftung für behinderte Menschen" löst Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" ab
Steuervorteile bei behindertengerechtem Umbau
Aufwendungen für eine Begleitperson auf Urlaubsreisen
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung
einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder"

Zahnarzt: Pfuschprothese ist honorarfrei
Busverkehr: Behindertenfahrt ohne Zuschlag
Pflegekassen müssen nicht für Fernsehsessel zahlen
Rechte Pflegebedürftiger per Mustervertrag festhalten
Behinderter darf Parkplatz nicht ständig besetzen
Behindertengerechte Wohnungsgestaltung; Mietrechtsreform
Pflegegeldkürzung

 

Urteile und Gesetze

"Conterganstiftung für behinderte Menschen" löst Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" ab

Am 19. Oktober 2005 trat das Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (BGBl. Teil I, Nr. 64, Seiten 2967 - 2970) in Kraft. Gleichzeitig trat das bisherige Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971, das die Grundlage für die Leistungen an contergangeschädigte Menschen bildete, außer Kraft.

Die Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" nahm am 31. Oktober 1972 ihre Arbeit auf. Nach 33 Jahren Stiftungstätigkeit sah der Gesetzgeber es als notwendig an, die bestehenden gesetzlichen Regelungen in inhaltlicher und textlicher Hinsicht zu überprüfen.

Herausgekommen ist ein völlig neues Stiftungsgesetz, das Formulierungen und Begriffe enthält, die den geänderten Rahmenbedingungen Rechnung tragen. Regelungen, die auf Grund Zeitablaufs nicht mehr einschlägig waren, sind gestrichen worden; andere Regelungen wurden angepasst.

Dabei blieb das Leistungssystem der Stiftung im Hinblick auf Höhe und Dauer der Leistungen (Kapitalentschädigung und lebenslange monatliche Rente) unverändert.

In besonderer Weise stand die Änderung des Namens der Stiftung im Vordergrund. Der Name "Hilfswerk für behinderte Kinder" war nicht mehr zeitgemäß. Mit dem neuen Namen "Conterganstiftung für behinderte Menschen" werden der Anlass für die Stiftungsgründung und der inhaltliche Schwerpunkt der Stiftungstätigkeit deutlicher zum Ausdruck gebracht.

Eine weitere Änderung betrifft die personelle Stärke und Zusammensetzung der Medizinischen Kommission der Stiftung, deren Aufgabe es ist, im Einzelfall festzustellen, ob eine Conterganschädigung vorliegt und wie diese ggf. zu bewerten ist. Sie unterstützt damit den Stiftungsvorstand, der über Anträge auf Festsetzung der Stiftungsleistungen zu entscheiden hat.

Die Kommission wird von fünf auf acht Mitglieder erweitert. Hinzugekommen sind Fachärzte aus den Bereichen HNO, Neurologie und Endokrinologie.

In § 18 Abs. 1 des neuen Stiftungsgesetzes ist geregelt, das die Stiftungsleistungen bei der Ermittlung von einkommen und Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II), dem Sozialgesetzbuch, 3. Buch (SGB III), dem Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) außer Betracht bleiben.

Bereits das alte Stiftungsgesetz beinhaltete einen weitgehenden Anrechnungsschutz. Wichtig für die Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen der Stiftung ist der neu eingefügte Verweis auf das BGB.

In der Vergangenheit bestand in Fällen von Ehescheidungen häufig Unsicherheit darüber, ob die Conterganrenten bei der Bemessung von Unterhaltsleistungen nach dem BGB herangezogen werden können. Im Ergebnis kam es auf Grund gerichtlicher Entscheidungen zur Einbeziehung der Stiftungsleistungen. Dies widerspricht dem Sinn des Gesetzes. Dieses soll sicherstellen, dass die Stiftungsleistungen den Berechtigten als reine Zusatzleistungen gewährt werden. Der eingefügte ausdrückliche Verweis auf das BGB beseitigt bisher bestehende Auslegungsprobleme bei der Anwendung des Stiftungsgesetzes.

Weitere Änderungen enthalten § 13 Abs. 3 (Verweis auf weitere Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes), § 14 (Verzinsung der Kapitalentschädigung), § 22 (Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes) und § 23 (Verwaltungsrechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten).

- Text entnommen aus dem Anschreiben der neuen Conterganstiftung an alle Leistungsempfänger/innen, November 2005

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"Conterganstiftung für behinderte Menschen" löst Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" ab
Steuervorteile bei behindertengerechtem Umbau
Aufwendungen für eine Begleitperson auf Urlaubsreisen
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung
einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder"

Zahnarzt: Pfuschprothese ist honorarfrei
Busverkehr: Behindertenfahrt ohne Zuschlag
Pflegekassen müssen nicht für Fernsehsessel zahlen
Rechte Pflegebedürftiger per Mustervertrag festhalten
Behinderter darf Parkplatz nicht ständig besetzen
Behindertengerechte Wohnungsgestaltung; Mietrechtsreform
Pflegegeldkürzung

 

Steuervorteile bei behindertengerechtem Umbau

Alte, kranke und behinderte Menschen haben es oft schwer, ihren Alltag zu meistern. Mittlerweile gibt es viele Hilfsmittel, die es Menschen mit einem Handicap ermöglichen, ein lebenswertes Leben in den eigenen vier Wänden zu führen. Doch oft ist hierfür ein Umbau des Eigenheims oder der Mietwohnung erforderlich, und das kann schnell ins Geld gehen.

Soweit derartige Kosten nicht von der Krankenkasse ersetzt werden, können Steuerzahler den Aufwand jedoch in der jährlichen Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Das Finanzamt beteiligt sich nämlich mit Steuervorteilen an der Finanzierung. Das gilt auch, wenn im Haushalt zum Beispiel ein behindertes Kind untergebracht ist, dessen Bedürfnisse einen Umbau der Wohnung erforderlich machen.

Voraussetzung für den Steuerbonus ist aber, dass der betroffene Steuerzahler bestimmte Vorgaben beachtet. Bis zu einem gewissen Grad muss die Finanzierung der Umbaukosten allerdings immer alleine geschultert werden. Steuervorteile gewährt das Finanzamt nämlich nur, soweit der Bauaufwand eine von Familienstand und Einkommen abhängige zumutbare Eigenbelastung übersteigt. Nach der Rechtsprechung der Steuergerichte dürfen die vorgenommenen Umbauten den Verkehrswert des Hauses nicht wesentlich erhöhen.

Da der Staat den Wertzuwachs der eigenen Immobilie nicht auch noch mit Steuervorteilen unterstützen will, fordern die Finanzrichter deshalb regelmäßig, dass der alters- oder behindertengerechte Umbau des Hauses "verlorenen Aufwand" darstellt. Die Ausstattung eines Hauses mit einem Fahrstuhl und eine behindertengerechte Bauausführung wie der Einbau breiter Türen wird daher nicht gefördert (Bundesfinanzhof, AZ: III R 209/94).

Das gilt nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz selbst dann, wenn der Hausbesitzer an einer schweren Krankheit leidet und das Gebäude in steiler Hanglage errichtet wurde (AZ: 2 K 1430/03).

Ob der behindertengerechte Umbau eines Badezimmers auch dann steuerbegünstigt erfolgen kann, wenn das alte Bad noch völlig intakt war, muss demnächst der Bundesfinanzhof entscheiden (AZ: III R 7/04). Nach der Rechtsprechung des Finanzgerichtes Nürnberg (AZ: VI 361/2002) muss sich das Finanzamt auch an den Einbaukosten für einen Treppenlift beteiligen.

Voraussetzung ist allerdings, dass mindestens ein Bewohner erheblich in seiner Bewegungs- oder Gehfähigkeit beeinträchtigt ist und dieser Umstand durch einen Eintrag im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen wurde.

Alternativ akzeptiert das Finanzamt auch ein vor dem Einbau ausgestelltes ärztliches Attest, in dem die medizinische Notwendigkeit der Anschaffung bestätigt wird. (ddp; 01/2005)

Original-Meldung

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"Conterganstiftung für behinderte Menschen" löst Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" ab
Steuervorteile bei behindertengerechtem Umbau
Aufwendungen für eine Begleitperson auf Urlaubsreisen
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung
einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder"

Zahnarzt: Pfuschprothese ist honorarfrei
Busverkehr: Behindertenfahrt ohne Zuschlag
Pflegekassen müssen nicht für Fernsehsessel zahlen
Rechte Pflegebedürftiger per Mustervertrag festhalten
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Pflegegeldkürzung

 

Einkommensteuer:

Aufwendungen eines Körperbehinderten für eine Begleitperson auf Urlaubsreisen (§ 33 EStG)

(Neue Wirtschaftsbriefe Nr. 42/2002)

Nach dem BFH-Urt. V. 4.7.2002 - III R 58/98 kann ein Körperbehinderter, bei dem die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen ist, Mehraufwendungen, die ihm auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, bis zu 767 Euro neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte als agw. Belastung abziehen. Bei der Ermittlung der angemessenen (üblichen) Kosten für die Begleitperson auf Urlaubsfahrten ist zu berücksichtigen, so der BFH in seiner Begründung, dass ein Teil der Bevölkerung überhaupt keine oder nur eine Urlaubsreise jährlich unternimmt und dass durch die Gewährung eines Steuervorteils die Allgemeinheit belastet wird. Als Beurteilungsmaßstab für die zu schätzenden angemessenen Reisekosten für die Begleitperson lässt sich der Betrag heranziehen, der üblicherweise im Jahr auch von nicht behinderten Personen ausgegeben wird.

EN-Nr. 1352/2002 à F. 3c S. 4894 ff. (NWB Nr. 2/1999)

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Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (StHG) (BGBl. I S. 2190)

Durch das Gesetz wurden die Renten wegen Contergan-Schäden zum 1.7.2002 um 4 v.H. erhöht. Zudem werden ab 2003 die Möglichkeit, die Renten zu kapitalisieren, ausgeweitet. Auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 8.7.1976 (BverfGE Bd. 42 S. 263) ist der Gesetzgeber verpflichtet darüber zu wachen, dass die Leistungen der Stiftung "Hilfswerk für behindere Kinder" an Contergan-Geschädigte auch in Zukunft der vom Staat übernommenen Verantwortung gerecht werden.

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 193. Sitzung am 13.12.1979 zu dem von ihm verabschiedeten Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behindere Kinder" einen Entschließungsantrag angenommen, in welchem die Bundesregierung ersucht wird, "in Abständen von zwei Jahren zu prüfen, ob eine weitere Anhebung der Renten wegen Contergan-.Schadensfällen erforderlich ist". Die letzte Rentenerhöhung erfolgte mit Wirkung vom 1.7.1997 um linear 8 v.H. Die bestehenden Möglichkeiten der Rentenkapitalisierung entsprechen nicht mehr den Bedürfnissen der inzwischen 36- bis 43-jährigen Geschädigten.

Das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" (StHG) gibt den anerkannten Leistungsberechtigten einen Rechtsanspruch auf Kapitalisierung ihrer Rente bei vorliegen der vorgeschriebenen Voraussetzungen. Im Vergleich zu den Kapitalisierungsmöglichkeiten der Kriegsopferrenten nach § 72 BVG hatte der Gesetzgeber für den Kreis der Contergangeschädigten eine Einschränkung vorgenommen. Entgegen dem Wortlaut des § 72 Abs. 1 BVG, der die Gewährung einer Kapitalabfindung zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes zulässt, können nach dem geltenden StHG nur Erwerbsmaßnahmen berücksichtigt werden. Unter dem Begriff "wirtschaftliche Stärkung" versteht das BVG so unterschiedliche Maßnahmen wie z.B. Umschuldung und Schuldentilgung, Entrichtung von Erschließungsbeiträgen, Modernisierungs- und Reparaturarbeiten am Gebäude, Gestaltung des Außenbereichs von Grundstücken etc.

Die Ausklammerung von Maßnahmen zur wirtschaftlichen Stärkung aus den Kapitalisierungsmöglichkeiten für die Contergangeschädigten erfolgte wegen der Minderjährigkeit der Berechtigten zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung. Damit wollte der Gesetzgeber einem möglichen Missbrauch der den behinderten Kindern höchstpersönlich zustehenden Leistungen durch deren Eltern vorbeugen. Aufgrund der Beschränkung der Kapitalisierung auf Erwerbsmaßnahmen wurde sichergestellt, dass die Berechtigten durch den Einsatz der kapitalisierten Rente ein Eigentumsrecht an einem Grundstück mit entsprechendem wirtschaftlichen Gegenwert erhielten.

Der geltende § 14 Abs. 3 StHG wird den veränderten tatsächlichen Verhältnissen seines Regelungsbereiches nicht mehr gerecht. Die Contergangeschädigten sollen hinsichtlich der Möglichkeiten der Rentenkapitalisierung den Berechtigten nach dem BVG gleichgestellt werden. Nunmehr sollen die Möglichkeiten der Rentenkapitalisierung den heutigen Bedürfnissen der Geschädigten angepasst und auch zur wirtschaftlichen Stärkung des Wohneigentums (z.B. Schuldentilgung bereits erworbenen oder Modernisierung ererbten Wohneigentums) kapitalisiert werden können. Darüber hinaus sollen die Möglichkeiten der Rentenkapitalisierung aufgrund von anderen berechtigten wirtschaftlichen, mit der Behinderung konkret in Zusammenhang stehenden Interessen der Contergangeschädigten erweitert werden, um den Interessen dieser Behinderten angemessen Rechnung zu tragen, wie z.B. die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers. (Zeitschrift für das Fürsorgewesen 08/2002)

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"Conterganstiftung für behinderte Menschen" löst Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" ab
Steuervorteile bei behindertengerechtem Umbau
Aufwendungen für eine Begleitperson auf Urlaubsreisen
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Zahnarzt: Pfuschprothese ist honorarfrei
Busverkehr: Behindertenfahrt ohne Zuschlag
Pflegekassen müssen nicht für Fernsehsessel zahlen
Rechte Pflegebedürftiger per Mustervertrag festhalten
Behinderter darf Parkplatz nicht ständig besetzen
Behindertengerechte Wohnungsgestaltung; Mietrechtsreform
Pflegegeldkürzung

 

Pfuschprothese ist honorarfrei

Zahnarzt klagte vergebens:Gericht verneint seinen Anspruch

Ein Patient darf bei einer fehlerhaften Zahnprothese grundsätzlich die Zahlung des ärztlichen Honorars verweigern. Dies entschied das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken in einem Urteil (Az.:5 U 20/01). Zwar schulde ein Zahnarzt, anders als etwa ein Handwerker, keinen bestimmten Erfolg seiner Arbeit. Sein Honoraranspruch entfalle jedoch, falls die fehlerhafte ärztliche Leistung für den Patienten letztlich ohne Interesse sei.

Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Frankenthal auf, und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Das Landgericht hatte mit seinem Urteil der Zahlungsklage eines Zahnarztes gegen eine Patientin stattgegeben. Die Frau hatte geltend gemacht, die von dem Arzt angepasste Zahnprothese sei fehlerhaft und für sie daher ohne Nutzen. Dem hatte das Landgericht entgegen-gehalten, der Arzt schulde keinen bestimmten Erfolg. Da der Behandlungsvertrag weiterhin wirksam sei, habe die Patientin auch das entsprechende Honorar zu zahlen.

Dies sah das OLG allerdings anders. Ein Patient habe gegen einen Arzt, der fehlerhaft arbeite, einen Schadenersatzanspruch. Diesen könne er der Honorarforderung des Arztes entgegenhalten mit der Folge, dass dieser den Anspruch auf Zahlung einer Vergütung verliere, heißt es in dem in der Zeitschrift "OLG-Report" veröffentlichten Urteil zur Sache.

dpa

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Behindertenfahrt ohne Zuschlag

Busunternehmer klagt vergebens auf höheren Ausgleichsbetrag

Der Betreiber einer Busnahverkehrslinie hat keinen Anspruch auf eine höhere Erstattung von Fahrgeldausfällen wegen der kostenlosen Beförderung von schwer Behinderten. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (Az.:7 A 10394/02.OVG).

Die klagende private Betreiberin mehrerer Nahverkehrslinien in Bad Ems ist gesetzlich zur kostenfreien Beförderung schwer Behinderter verpflichtet. Zum Ausgleich erhält sie Geld vom Land. Im Verfahren verwies das Unternehmen allerdings darauf, dass sie für einen schwer behinderten Fahrgast nur etwa 1,60 Mark (0,82 Euro) bekomme, während ihr Grundtarif 2,30 und 2,40 Mark betrage. Dadurch werde sie verfassungswidrig benachteiligt. Schon das Verwaltungsgericht hatte die Klage zurückgewiesen, das OVG bestätigte dieses Urteil in der Berufungsinstanz.

Laut OVG muss nicht unbedingt jede "Einzelverkehrsleistung" kostendeckende Einnahmen bringen. Der Klägerin sei eine "interne Subventionierung" der kostenlosen Beförderung von schwer Behinderten zuzumuten. Zudem könne sie defizitäre Busverbindungen aufgeben. Falls dies von den Behörden wegen des öffentlichen Verkehrsinteresses abgelehnt würde, hätte die Unternehmerin einen Anspruch auf Ausgleich ihre Betriebsdefizits. Um diese Alternative hatte sie sich nach Aussage des OVG nicht bemüht.

dpa

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Aufwendungen für eine Begleitperson auf Urlaubsreisen
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung
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Zahnarzt: Pfuschprothese ist honorarfrei
Busverkehr: Behindertenfahrt ohne Zuschlag
Pflegekassen müssen nicht für Fernsehsessel zahlen
Rechte Pflegebedürftiger per Mustervertrag festhalten
Behinderter darf Parkplatz nicht ständig besetzen
Behindertengerechte Wohnungsgestaltung; Mietrechtsreform
Pflegegeldkürzung

 

Pflegekassen müssen nicht für Fernsehsessel zahlen

Fernsehsessel sind kein Pflegehilfsmittel und müssen nicht von der Pflegekasse bezahlt werden. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Ein elektrisch verstellbarer und beheizter Sessel gelte auch dann als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, wenn er zur Erleichterung der Pflege und Linderung der Beschwerden von Gehbehinderten diene.

Im verhandelten Fall hatte eine 48 Jahre alte Frau geklagt, die als Folge einer Kinderlähmung nur mit fremder Hilfe gehen und ihre Liegeposition verändern kann. Um trotzdem allein für die notwendigen Lageveränderungen sorgen zu können, verlangte sie von der Pflegekasse die Ausstattung mit einem Fernsehsessel. Die Kasse lehnte die Finanzierung ab, da ein solcher Sessel nicht im Verzeichnis der Pflegehilfsmittel aufgeführt sei. Die Bundesrichter teilten diese Auffassung und hoben die Urteile der Vorinstanzen auf, die zu Gunsten der Klägerin entschieden hatten (Az.:B 3 P 13/00 R).

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Rechte Pflegebedürftiger per Mustervertrag festhalten

Ab 1. Januar 2002 gilt das Pflege-Qualifizierungsgesetz. Der zugelassene Pflegedienst muss gegenüber dem Bedürftigen per Vertrag bestimmte Leistungen übernehmen. Die richten sich individuell nach der Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit und schließen auch eine hauswirtschaftliche Versorgung mit ein. Nach dem neuen Gesetz muss die Pflegekasse eine des Vertrages erhalten. Einen einheitlichen Mustervertrag für alle Pflegekassen gibt es noch nicht. Die DAK hat deshalb die Broschüre "Ambulante Pflegedienste - Ihre Rechte als Pflegebedürftiger" aufgelegt. Diese Broschüre, in der ein Musterpflegevertrag abgedruckt ist, gibt es kostenlos in allen Geschäftsstellen der Krankenkasse.

Aus:VdK-Zeitung 03/2002

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Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung
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Zahnarzt: Pfuschprothese ist honorarfrei
Busverkehr: Behindertenfahrt ohne Zuschlag
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Rechte Pflegebedürftiger per Mustervertrag festhalten
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Behindertengerechte Wohnungsgestaltung; Mietrechtsreform
Pflegegeldkürzung

 

Behinderter darf Parkplatz nicht ständig besetzen

Öffentliche Behindertenparkplätze sind keine Dauerparkplätze für einen Anwohner. Die Stadt Eberbach darf deshalb das Parken auf einem Behindertenparkplatz für zwei Stunden beschränken. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden. Anlass der Entscheidung war ein erbitterter Streit zwischen der Stadtver-waltung und einem gehbehinderten Bürger. Die Stadt hatte ihm zwar einen eigenen Behindertenparkplatz in 14 Meter Entfernung von seinem Haus zur Verfügung gestellt. Der Mann stellte seinen Wagen jedoch viel lieber auf dem öffentlichen Behindertenparkplatz ab und hatte diesen dauerbesetzt. Um dies zu verhindern, hatte die Stadt die Parkzeit auf zwei Stunden beschränkt. Der Anwohner zog daraufhin erbost vor Gericht, verlor jedoch bereits in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe. Der VGH wies den Berufungsantrag ab. Wenn ein Behindertenparkplatz fast ausschließlich von ein und derselben Person benutzt und andere Behinderte daher ausgeschlossen würden, sei die Beschränkung der Parkzeit zulässig

(Az.:5 S 69/01, Beschluss vom 22. Oktober 2001)

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Behindertengerechte Wohnungsgestaltung; Mietrechtsreform

Ende März 2001 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung die Mietrechtsreform verabschiedet. Danach haben behinderte Mieter erstmals ein Recht darauf, dass ihr Vermieter baulichen Veränderungen für behindertengerechtes Wohnen zulässt und zustimmt. Bundesarbeitsminister Walter Riester:"Diese Reform gibt Behinderten eine klare Hilfestellung". Wenn es sich zum Beispiel um die Verbreiterung von Türen oder den Umbau von Sanitäreinrichtungen oder um den Einbau eines Treppenlifts handelt, muss der Vermieter in Zukunft zustimmen. Besondere bauliche Gegebenheiten des einzelnen Gebäudes oder besondere Interessen anderer Mieter im Hause der Maßnahme des behinderten Mieters können dem allerdings entgegenstehen. Die Kosten der baulichen Änderung, auch im Falle eines späteren Rückbaues, trägt der Mieter. Er kann hierfür gegebenenfalls finanzielle Hilfen von den Pflegekassen erhalten. Aus der Sicht des Bundesarbeitsministeriums ist die Entscheidung des Gesetzgebers, behinderten Mietern durch diese Neuregelung einen starken Rückhalt zu geben, ein wichtiges Signal für die Behindertenpolitik.

(Behindertenrecht, Heft 4, 2001)

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Aufwendungen für eine Begleitperson auf Urlaubsreisen
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung
einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder"

Zahnarzt: Pfuschprothese ist honorarfrei
Busverkehr: Behindertenfahrt ohne Zuschlag
Pflegekassen müssen nicht für Fernsehsessel zahlen
Rechte Pflegebedürftiger per Mustervertrag festhalten
Behinderter darf Parkplatz nicht ständig besetzen
Behindertengerechte Wohnungsgestaltung; Mietrechtsreform
Pflegegeldkürzung

 

Pflegegeldkürzung

Gemäß § 69 c Abs. 2 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) darf das Pflegegeld nach § 69 a BSHG allenfalls um bis zu zwei Dritteln gekürzt, keinesfalls aber vollständig gestrichen werden.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. März 2000, Az.:12 A 12269/99

Dem schwerstpflegebedürftigen Kläger, der von einem Pflegedienst rund um die Uhr betreut wird, werden die hierfür angemessenen Aufwendungen erstattet. Die ursprünglich darüber hinaus gewähren Pflegegeldzahlungen stellte der beklagte Sozialhilfeträger ein, wogegen der Kläger mit Erfolg Klage erhob. Der Beklagte stellte nunmehr Antrag auf Zulassung der Berufung, der jedoch abgelehnt wurde. Das Gericht stellte fest, dass weder ernstliche Zweifel an der Richtig-keit des angefochtenen Urteils bestünden noch der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukäme. Vielmehr ergebe sich aufgrund des Wortlauts der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 69 c Abs. 2 Satz 2 BSHG, dass das Pflegegeld nicht völlig gestrichen werden dürfe, sondern allenfalls eine Kürzung bis zu zwei Dritteln statthaft sei, wenn - wie hier - daneben Leistungen nach § 69 b Abs. 1 BSHG oder gleichartige Leistungen gewährt würden. Der Auffassung der Be-klagten, aus gesetzessystematischen Gründen kämen im Falle einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch einen professionellen Pflegedienst ein gekürztes pauschaliertes Pflegegeld deshalb nicht in Betracht, weil eine solche Versorgung sowohl die Körperpflege als auch die Ernährung sowie hauswirtschaftliche Verrichtungen und die Mobilität umfasse und somit für den mit dem Pflegegeld verbun-denen Zweck, die unentgeltliche Pflegebereitschaft Dritter aufrechtzuerhalten, begrifflich kein Raum sei, schloss sich das Gericht nicht an. Zum einen habe der Kläger bereits in der Klagebegründung Aufwendungen benannt, die ihm trotz der Rund-um-die-Uhr-Betreuung behinderungsbedingt entstehen, zum anderen sei die gleichzeitige Gewährung von Leistungen nach § 69 b Abs. 1 BSHG sowie eines gekürzten Pflegegeldes vom Gesetzgeber offenbar bewusst normiert.

(aus:Häusliche Pflege 4/2001)

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